§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen:
- der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber,
- die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen oder aus einer geltenden Betriebsvereinbarung hergeleitet werden (Abs. 1 Satz 2),
- der Ausschluss des Übergangs von Rechten und Pflichten aus kollektivrechtlichen Normen im Falle der Geltung vergleichbarer Regelungen beim neuen Inhaber (Abs. 1 Satz 3),
- eine Veränderungssperre für Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung herrühren (Abs. 1 Satz 2 a. E.),
- die Haftung des alten Arbeitgebers neben dem neuen für vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers (Abs. 2 Satz 1),
- eine Haftungsbegrenzung für später fällig werdende Ansprüche (Abs. 2 Satz 2),
- der Ausschluss der Nachhaftung für eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn diese durch Umwandlung erlischt (Abs. 3),
- die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs (Abs. 4 Satz 1),
- die Abgrenzung zu Kündigungen aus "anderen Gründen" (Abs. 4 Satz 2),
- die Informationen der betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Folgen des Betriebsübergangs (Abs. 5),
- das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Abs. 6 zu widersprechen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen