§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen:

  • der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber,
  • die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen oder aus einer geltenden Betriebsvereinbarung hergeleitet werden (Abs. 1 Satz 2),
  • der Ausschluss des Übergangs von Rechten und Pflichten aus kollektivrechtlichen Normen im Falle der Geltung vergleichbarer Regelungen beim neuen Inhaber (Abs. 1 Satz 3),
  • eine Veränderungssperre für Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung herrühren (Abs. 1 Satz 2 a. E.),
  • die Haftung des alten Arbeitgebers neben dem neuen für vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers (Abs. 2 Satz 1),
  • eine Haftungsbegrenzung für später fällig werdende Ansprüche (Abs. 2 Satz 2),
  • der Ausschluss der Nachhaftung für eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn diese durch Umwandlung erlischt (Abs. 3),
  • die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs (Abs. 4 Satz 1),
  • die Abgrenzung zu Kündigungen aus "anderen Gründen" (Abs. 4 Satz 2),
  • die Informationen der betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Folgen des Betriebsübergangs (Abs. 5),
  • das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Abs. 6 zu widersprechen.

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