Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs oder Betriebsteils ist der Übergang der Inhaberschaft vom Veräußerer auf den Erwerber.[1] Die rechtliche Übertragung von Betriebsmitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich[2], aber auch nicht ausreichend.[3] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber die Nutzungsmöglichkeit an der betrieblichen Einheit de facto erhält[4] und er die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt.[5] Entscheidend ist dabei, dass dem neuen Inhaber die Leitungsmacht eingeräumt wird. Eines besonderen Übertragungsakts bedarf es nicht.[6] Nicht von Bedeutung ist dagegen das Rechtsgeschäft, das ggf. den Vermögensübergang oder den Übergang von Arbeitsverhältnissen bewirkt.

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