Begriff

Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Inland ist Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuereinbehalt; zudem sind dort die Lohnunterlagen aufzubewahren.

Die Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es kommt also darauf an, wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden.

Für die Bestimmung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist nicht entscheidend, wo sich die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird oder wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen tatsächlich aufbewahrt werden.

Sozialversicherungsrechtlich wird der Begriff "Beschäftigungsort" verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der lohnsteuerliche Betriebsstättenbegriff wird in § 41 Abs. 2 EStG sowie R 41.3 LStR bestimmt; besondere Finanzamtszuständigkeiten regelt H 41.3 LStH. Dieser Betriebsstättenbegriff kann von der Betriebsstätte nach § 12 AO und der nach den DBA-Regelungen abweichen.

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