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Beschäftigungsort

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Beschäftigungsort, auch Arbeitsort oder Dienstort genannt, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird. Sonderformen des Beschäftigungsorts ergeben sich u. a., wenn der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten (z. B. als Bauarbeiter, im Kundendienst, Homeoffice) tätig ist oder der Arbeitgeber an mehreren Orten Arbeitsstätten unterhält. Auch welche gesetzlichen Regelungen angewendet werden, richtet sich nach dem Beschäftigungsort. Betroffen ist z. B. das Feiertagsgesetz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Beschäftigungsort ergibt sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag, in dem geregelt ist, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 269 BGB). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der näheren Umstände zu ermitteln, für welchen Arbeitsort der Arbeitnehmer eingestellt wurde.

Sozialversicherung: Der Beschäftigungsort ist in den §§ 9–11 SGB IV definiert. § 175 Abs. 1 SGB V regelt die Krankenkassenwahlrechte für die Krankenkassen des Beschäftigungsorts. Ergänzend hierzu haben die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen eine "Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht" veröffentlicht. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger die "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Einstrahlung und Ausstrahlung" erlassen.

Arbeitsrecht

Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 NachwG.

Weist der Arbeitsvertrag keinen Einsatzort auf bzw. ist dieser nicht genau definiert, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch m...

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