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Doppelte Haushaltsführung

Rainer Hartmann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hält für Sachverhalte, bei denen aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung unterhält, die steuerlichen Vergünstigungen der doppelten Haushaltsführung bereit. Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen für eine 3-Monatsfrist als maximale Zeitdauer steuerlich berücksichtigt werden können. Für Tage ab 1.1.2025 gelten unverändert die für das Inland maßgebenden Verpflegungspauschbeträge von 14 bzw. 28 EUR. Die vom Gesetzgeber seit 2022 vorgenommene Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale ist auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung. Die Anhebung auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer führt beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem höheren Werbungskostenabzug, da die Entfernung zwischen der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort und der Hauptwohnung am eigenen Hausstand fast immer mehr als 20 Kilometer beträgt.

Der Gesetzgeber verlangt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung, um einen eigenen Hausstand zu begründen. Außerdem werden die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im In...

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