1 Begriff der Betriebsstätte

Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.[1]

Zulässig ist es, die Lohnsteuerberechnung der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs oder einer anderen Untergliederung des Unternehmens zum Teil am Ort des Teilbetriebs und zum Teil bei der Zentrale durchzuführen. Dann bestehen für die beiden Gruppen von Arbeitnehmern verschiedene Betriebsstätten. Eine Einrichtung, die im Auftrag anderer Unternehmen in ihrem Rechenzentrum die Lohn- und Gehaltsabrechnung für deren Arbeitnehmer einschließlich der Lohnkontenführung vornimmt, wird nicht als Betriebsstätte der Auftraggeber angesehen.

Eine Betriebsstätte i. S. d. Lohnsteuerrechts setzt keinen Betrieb im allgemeinen Sinne voraus. Auch Privatpersonen, die z. B. Hausangestellte beschäftigen, haben eine Betriebsstätte.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte legt letztlich fest,

  • wo die Lohnkonten für die Arbeitnehmer zu führen sind[2],
  • an welches Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen und die Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben ist,
  • welches Finanzamt für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständig ist,
  • von welchem Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen ist und
  • an welches Finanzamt eine von der Haftung befreiende Anzeige über zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zu richten ist.[3]

Das Finanzamt der Betriebsstätte ist auch zuständig für die Genehmigung einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG und die Erteilung von Bescheinigungen über die beschränkte Lohnsteuerpflicht von Arbeitnehmern.[4]

2 Lohnsteueraufkommen

Verschiebungen im Lohnsteueraufkommen, die sich dadurch ergeben, dass bei zentralen Entgeltabrechnungsstellen die einbehaltene Lohnsteuer nur einem Bundesland anstatt mehreren Bundesländern zufließt, sind für die Arbeitgeber unbedeutend. Es ist in erster Linie Aufgabe des Finanzausgleichs zwischen den Bundesländern, solche Verschiebungen des Steueraufkommens auszugleichen.

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