In der Auszahlungsphase gelten für die Betriebsrenten bestimmte Sonderregelungen. So erhält der Versorgungsempfänger anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einen jährlichen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.

Erhält der Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn für eine aktive Tätigkeit, werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen. Bei den Versorgungsbezügen wird der Werbungskosten-Pauschbetrag auch dann berücksichtigt, wenn für die aktive Tätigkeit höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden.

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