Die Kosten der Wahlen zum Betriebsrat hat der Arbeitgeber zu tragen.[1] Hierzu gehört in erster Linie die Ausstattung des Wahlverfahrens mit den erforderlichen Sachmitteln; u. a. Schreibmaterial, Briefmarken, Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlurnen. Das Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich ist, darf bei Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlhelfern nicht zu einer Lohnminderung führen; Gleiches gilt für den Arbeitszeitverlust bei Arbeitnehmern wegen Teilnahme an der Betriebsratswahl.

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