Die Wahl ist unmittelbar und geheim.[1] Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern (sog. Gruppenwahl[2]) wurde aufgegeben. Die Betriebsratswahl wird grundsätzlich nach dem Prinzip der Verhältniswahl durchgeführt.[3] Ist nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden, wird nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl gewählt.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 2 Wahlberechtigten, in Betrieben mit in der Regel mindestens 101 Wahlberechtigten von 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind sog. Stützunterschriften nicht erforderlich.[4] In jedem Fall (also ab 1001 Wahlberechtigte) genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Daneben kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen.[5] Jeder Vorschlagsberechtigte kann sich nur an einem Wahlvorschlag beteiligen. Ein Wahlbewerber darf nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren.

[4] Neuregelung der Anzahl erforderlicher Stützunterschriften durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I, S. 1762.

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