Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten erforderlicher Schulungsveranstaltungen zu tragen, § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG. Erforderlich ist eine Schulungsveranstaltung, wenn das im Rahmen einer Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats steht und ein konkreter Schulungsbedarf besteht, d. h. ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben ist.
Hierbei steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.
Bei Veranstaltungen, die Grundwissen vermitteln, kann davon regelmäßig ausgegangen werden, sodass es einer näheren Darlegung zur Erforderlichkeit nicht bedarf. Dabei ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Eine Aufteilung in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil ist nur dann rechtlich möglich, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Andernfalls entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen. Zu beachten ist auch, dass die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden kann, wenn sie vom Veranstalter nur als Ganzes zur Buchung angeboten wird. Dies wird in der Regel der Fall sein.
Erforderlich ist im Übrigen der Erwerb solcher Kenntnisse, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation und seines Wissensstandes sofort oder aufgrund typischer Fallgestaltungen demnächst zur Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, wobei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses (dazu unten) abzustellen...