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ab 5 Arbeitnehmer |
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mehr als 20 Arbeitnehmer |
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21 – 59 Arbeitnehmer | geplante Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 112 BetrVG i.V.m. § 17 KSchG) |
weniger als 60 Arbeitnehmer | Sozialplan erzwingbar, wenn 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, mindestens 6 Arbeitnehmer entlassen werden sollen (§ 112a Abs. 1 BetrVG) |
21 bis 1000 Arbeitnehmer | zumindest mündliche Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens, mindestens einmal vierteljährlich (§ 110 Abs. 2 BetrVG) Achtung: Maßgeblich ist hier nicht die Betriebs-, sondern die Unternehmensgröße! |
60 – 499 Arbeitnehmer | Sozialplan erzwingbar bei geplanter Entlassung von 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 112 BetrVG i.V.m. § 17 KSchG) |
mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmer | Sozialplan erzwingbar, wenn 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer entlassen werden sollen (§ 112a Abs. 1 BetrVG) |
mehr als 100 Arbeitnehmer | bei Ablehnung der Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung sind diese schriftlich zu begründen (§ 92a Abs. 2 BetrVG) |
mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmer | Sozialplan erzwingbar, wenn 15 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer entlassen werden sollen (§ 112a Abs. 1 BetrVG) |
mehr als 300 Arbeitnehmer | der Betriebsrat kann zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG) Achtung: Maßgeblich ist hier nicht die Betriebs-, sondern die Unternehmensgröße! |
mindestens 500 Arbeitnehmer |
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mehr als 1.000 Arbeitnehmer | die vierteljährliche Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung hat schriftlich zu erfolgen (§ 110 Abs. 1 BetrVG) Achtung: Maßgeblich ist hier nicht die Betriebs-, sondern die Unternehmensgröße! |
ab 1 Gewerkschaftsmitglied | zahlreiche Rechte der zuständigen Gewerkschaft nach dem BetrVG, vgl. §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 BetrVG |
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