§ 3 BetrVG räumt den Tarifvertragsparteien flexible Gestaltungsmöglichkeiten ein, um über Vereinbarungen Arbeitnehmervertretungen schaffen zu können, die auf die besondere Struktur des jeweiligen Betriebs, Unternehmens oder Konzerns passgenau zugeschnitten sind.

Möglich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG die Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats anstelle des sonst zu bildenden Gesamtbetriebsrats. Unabhängig davon, ob es in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eigene Betriebsräte gibt, kann ein für das gesamte Unternehmen zuständiger Betriebsrat vereinbart werden. Gehören einem Unternehmen mehrere betriebsratsfähige Betriebe oder als selbstständige Betriebe geltende Betriebsteile an, kann anstelle von mehreren örtlichen Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden.

Für Unternehmen, die wie z. B. der Einzelhandel oder Banken und Versicherungen über ein weit verzweigtes Filialnetz verfügen, können Bezirksbetriebsräte gebildet werden.[1] Die Filialen können entsprechend der gegebenen regionalen oder sachlichen Schwerpunktbildung zu betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten zusammengefasst werden. Dabei können auch Betriebe – und nicht nur wie bisher Betriebsteile und Nebenbetriebe – zusammengefasst werden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG lässt die Einrichtung von Spartenbetriebsräten zu. Soweit ein Unternehmen nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert ist und die Spartenleitung auch in Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, können in den Sparten Betriebsräte gebildet werden. Je nach Ausgestaltung der Spartenorganisation können z. B. ein oder mehrere Betriebsräte je Sparte, aber auch betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte errichtet werden.

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