Die beanstandeten Sachverhalte werden dem Arbeitgeber bzw. dem für die Entgeltabrechnung verantwortlichen Mitarbeiter in einer Schlussbesprechung mitgeteilt. Die Schlussbesprechung gilt als Anhörung i. S. v. § 24 SGB X. Der Arbeitgeber wird hierbei auch auf die Möglichkeiten und die Konsequenzen der Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids durch den Rentenversicherungsträger nach § 86a Abs. 3 SGG sowie der Stundung von Beitragsforderungen durch die Einzugsstellen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV hingewiesen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.[1]

[1] § 7 Abs. 4 Satz 3 i. d. F. des 6. SGB IV-ÄndG.

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