Begriff

Die Betriebsnummer ist bei allen Meldungen und Beitragsnachweisen anzugeben. Sie wird einem Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für einen Betrieb erteilt, in dem er mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist auch ein Identifikationsmerkmal in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Beschäftigungsstatistik wird wiederum aufgrund der Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung erstellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebs (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB IV). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beantragung der Betriebsnummer ergibt sich aus § 18i SGB IV. Dort ist auch geregelt, dass alle Änderungen der Betriebsdaten durch den Arbeitgeber zu melden sind. Einzelheiten zum Verfahren enthalten das Gemeinsame Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.6.2016 (GR v. 29.6.2016) und die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV v. 28.6.2023 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Optimierung des Verfahrens Betriebsdatenpflege ist Inhalt eines Besprechungsergebnisses (BE v. 28.6.2017, TOP: 1, BE v. 16.3.2023 TOP 8, BE v. 28.6.2023 TOP 9 und 12).

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