In der Unfallversicherung hat der Unternehmer jeden Wechsel der Person, auf die der Betrieb läuft, in der durch die Satzung bestimmten Frist der Genossenschaft anzuzeigen. Ein Wechsel der Person liegt vor bei Verkauf, Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Unternehmer.

Für die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Wechsel angezeigt wird, bleibt der bisherige Unternehmer haftbar, ohne dadurch den Nachfolger von der Haftung zu befreien. Der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger sind also als Gesamtschuldner verpflichtet.

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