Für die Bemessung des steuerfreien und pauschalierungsfähigen Höchstbetrags für Vorruhestandsleistungen[1] sowie für Beschäftigungszeiten für Betriebsjubiläen werden die Zeiten zusammengerechnet, die der Arbeitnehmer im selben Unternehmen des Übereigners und Erwerbers beschäftigt war.

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