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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.3 Soziale Auswahlkriterien

Dr. Carsten Teschner
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Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach 4 Kriterien – Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – zu treffen. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. Maßgeblich ist die objektive Sachlage.

Bei der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist auf bestehende gesetzliche Pflichten abzustellen. Hierzu gehören nicht nur Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern, sondern auch solche gegenüber pflegebedürftigen Eltern sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Tatsachen, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, z. B. Unterhaltspflichten, die in den ELStAM nicht eingetragen sind, müssen ebenso erfragt werden wie eine etwaige Schwerbehinderung. Die Angaben in den ELStAM des Arbeitnehmers sind damit nicht geeignet, ein abschließendes und verbindliches Bild über die Unterhaltspflichten, die im Rahmen der Sozialauswahl maßgeblich sind, zu verschaffen.

Die Berechnung von Alter und Betriebszugehörigkeit erfordert es darüber hinaus, zur Erstellung der Auswahlliste einen festen Stichtag zugrunde zu legen. Dieser darf nicht willkürlich gewählt werden. In Betracht kommt beispielsweise der Tag der Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers.

Die Anknüpfung an das Lebensalter als Sozialauswahlkriterium ist nicht diskriminierend, da hierdurch pauschalierend die künftigen Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt erfasst werden.[1]

Im Rahmen der Sozialauswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums Lebensalter daher auch ein "rentennahes Alter" zulasten des Arbeitnehmers gewertet werden. Wenn spätestens innerhalb von 2 Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhä...

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