Der Betriebsbeauftragte ist vom Unternehmer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er muss ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat vor der Durchführung einer Maßnahme, die den Aufgabenbereich des Beauftragten betreffen kann, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftragten einzuholen. Diese Grundsätze gelten für alle Betriebsbeauftragten und sind in den jeweils geltenden Gesetzen verankert.

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