Die Betriebsärzte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen.[1] Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann von beiden Seiten die betriebliche Einigungsstelle angerufen werden.

 
Achtung

Fehlende Zustimmung zur Kündigung

Die fehlende und auch nicht durch die betriebliche Einigungsstelle ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung eines Betriebsarztes nach § 9 Abs. 3 ASiG führt zumindest dann zur Unwirksamkeit der dem Betriebsarzt erklärten Kündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit des Betriebsarztes in untrennbarem Zusammenhang stehen.[2]

Im Übrigen haben Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.[3]

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