Generell hat der Arbeitnehmer das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasste Recht auf eine freie Arztwahl. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Auswahl des Betriebsarztes nach billigem Ermessen[1] vorzunehmen. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des vom Arbeitgeber vorgeschlagenen begutachtenden Arztes geltend, so kann es je nach den Umständen allein billigem Ermessen entsprechen, dass der Arbeitgeber einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt.[2]

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