Unzweifelhaft ist für die Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Erhöhung des Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands verbunden. Frühzeitiges Handeln bei der Erkennung von gesundheitlichen Störungen bei Mitarbeitern und der Einleitung betrieblicher präventiver und rehabilitativer Maßnahmen kann sich (auch) aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Reduzierung der Entgeltfortzahlung, bessere Motivation und Leistungsbereitschaft) lohnen. Das BEM kann auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber tatsächlich mehr und bessere Informationen über die Arbeitsunfähigkeit seiner Beschäftigten und deren Gründe erhält, und sich dadurch die Arbeitsunfähigkeitszeiten (weiter) verringern und die Gesundheit der Beschäftigten sich verbessert.

Individualarbeitsrechtlich kommt der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und dessen Dokumentation insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzverfahren besondere Bedeutung zu. Arbeitgeber sind gut beraten, die sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass eine entsprechende Kündigung wegen des nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungerechtfertigt ist, weil eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich gewesen wäre, aber nicht erkannt wurde.

Kollektivrechtlich ist die Frage des Bestehens von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats insoweit geklärt, dass das "Ob" eines BEM mitbestimmungsfrei ist; bei dem "Wie", d. h. der konkreten Durchführung, ist für jede einzelne Verfahrensregelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Insgesamt erscheint es aber kaum möglich, ein System eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erfolgreich zu installieren, ohne den Betriebsrat verantwortlich einzubinden und das einzuhaltende und durchzuführende Verfahren in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

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