Nach der Rechtsprechung des BAG folgt aus § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX derzeit kein Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines BEM.[1]

Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag v. 24.11.2021 eine "Stärkung" des BEM angekündigt. Man habe das "Ziel, es nach einheitlichen Qualitätsstandards flächendeckend verbindlich zu machen".[2] Ob ein gesetzlicher Individualanspruch eingeführt wird, bleibt abzuwarten.

[1] BAG, Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 571/20; die gegenteilige Auffassung des LAG Hamm, Urteil v. 13.11.2014, 15 Sa 979/14 ist damit überholt.
[2] Koalitionsvertrag S. 78.

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