Nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber unterrichtet werden, wenn dieser plant, seine Betriebsstätten umzubauen, zu erweitern oder neu zu bauen. Selbiges gilt, wenn technische Anlagen entsprechend verändert werden, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe diesen Maßnahmen unterliegen oder Arbeitsplätze betroffen sind. Bei allen diesen Maßnahmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu beraten, sodass dessen Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 BetrVG).

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