Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Über die Mitbestimmungstatbestände in § 87 Abs. 1 BetrVG lässt sich die Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung seitens des Betriebsrats nicht erzwingen. Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist der mitbestimmungsfreien Grundentscheidung des Arbeitgebers nachgelagert und begrenzt auf die Ausgestaltung, das "Wie" der betrieblichen Krankenversicherung. Die abzuschließende Betriebsvereinbarung stellt damit eine sog. "teilmitbestimmte" Betriebsvereinbarung dar. Kein Mitbestimmungstatbestand ergibt sich mangels organisatorischer Verfestigung und Eigenständigkeit aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kommt grundsätzlich aufgrund des Entgeltcharakters der bKV in Betracht. Es bezieht sich jedoch nur auf den mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbarenden Leistungsplan im Hinblick auf die Leistungsstruktur (Umfang, Art, berechtigter Personenkreis) als Bereich des innerbetrieblichen Lohngefüges. Dies gilt auch für jede spätere Änderung. Dem Betriebsrat steht bzgl. des Abschlusses einer solchen Betriebsvereinbarung ein Initiativrecht zu. Arbeitgeber und Betriebsrat sind dabei an die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze wie die Gleichbehandlung[1] gebunden. Die Unisex-Regeln in Art. 5 der Gender-Richtlinie gelten auch für die betriebliche Krankenversicherung.

Freiwillige Beteiligung des Betriebsrats

Außerhalb der zwingenden Mitbestimmung kann der Arbeitgeber den Betriebsrat freiwillig umfassend beteiligen, auch hinsichtlich des "Ob" der Krankenversicherung. Dies kann durch freiwillige, dem Schriftformerfordernis unterworfene Betriebsvereinbarung i. S. v. § 88 BetrVG erfolgen oder formfrei durch eine formlose Regelungsabrede. Letztere wirkt allerdings nur zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und muss individualvertraglich zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft umgesetzt werden.

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