Bei der Zusage einer betrieblichen Krankenversicherung handelt es sich um einen besonderen Entgeltbestandteil. Die Leistung des Arbeitgebers besteht in der Verpflichtung, ein bestimmtes Risiko – die Behandlungskosten im Krankheitsfall – zugunsten des Arbeitnehmers versicherungsvertraglich abzusichern. Der Arbeitgeber erbringt diese Leistung entweder als Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung oder für die erbrachte bzw. zukünftig zu erbringende Betriebstreue. Es handelt sich um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nur Anspruch auf den Versicherungsschutz hat und keine unmittelbare Geldzahlung an sich verlangen kann.[1] Zahlt der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Zuschuss für eine private Zusatzversicherung des Arbeitnehmers, liegt Barlohn vor – dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Versicherungsvertrag mit einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.[2]

Inhaltsbestimmung durch Arbeitgeber

Bei der Inhaltsbestimmung ist der Arbeitgeber zunächst weitgehend frei. So kann er bspw. den Leistungskatalog, eventuelle Leistungsobergrenzen oder Ausschlusstatbestände beliebig festsetzen.

 
Praxis-Tipp

Private Zusatz-Versicherungsleistungen abdecken

Typischerweise sollten Versicherungsleistungen in den Bereichen erbracht werden, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden (z. B. Zahnzusatzleistungen, Krankentagegeld, Vorsorgeuntersuchungen etc.).

Welchen Inhalt die Zusage im Einzelfall im Hinblick auf das abgedeckte Leistungsspektrum hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da jedoch die Zusage einen kollektiven Bezug hat, sind bei gruppenbezogenen Differenzierungen (Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Wartezeiten etc.) deren allgemeine arbeitsrechtliche Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

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