Überblick

Der Begriff Bewirtungskosten ist in steuerlicher Hinsicht durch 2 Themenbereiche gekennzeichnet. Für Arbeitnehmer ist die Frage von Bedeutung, in welchen Fällen die Teilnahme an einer betrieblichen Bewirtung zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt. Aus Sicht des Arbeitgebers ist dagegen die Ausgabenseite von Interesse. Er muss wissen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine betriebliche Bewirtung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen. Für die Verpflegung von Arbeitnehmern bei Auswärtstätigkeiten sind besondere Regelungen zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Bewirtung durch den Arbeitgeber oder durch Dritte führt beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Die Abgrenzung von Lohn und nicht steuerbaren Bezügen orientiert sich am allgemeinen Arbeitslohnbegriff des § 2 LStDV. Die Arbeitnehmerbewirtung durch den Arbeitgeber regelt R 8.1 Abs. 8 LStR i. V. m. R 19.3 und 19.6 LStR. Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten hat seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG. Ergänzende Verwaltungsanweisungen enthalten R 4.10 Abs. 5–8 LStR sowie zu den Anforderungen an (digitale) Bewirtungsbelege das BMF-Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, BStBl 2021 I S. 908.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Bewertung von Bewirtungskosten in der Sozialversicherung erfolgt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

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