1 Arbeitnehmerbewirtung

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bewirtungskosten ist maßgebend, ob die Bewirtung des Arbeitnehmers im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Liegt die Bewirtung des Arbeitnehmers nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse, gehören die Bewirtungsaufwendungen regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmers. Sie zählen dann auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

2 Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz

Bewirtungskosten sind beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Speisen unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Der Wert darf 60 EUR nicht überschreiten.

3 Arbeitstägliche Mahlzeiten

Mahlzeiten zur arbeitstäglichen Verköstigung von Arbeitnehmern in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten zählen wie im Steuerrecht in Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Soweit der Arbeitgeber den daraus resultierenden geldwerten Vorteil pauschal besteuert, besteht dafür Beitragsfreiheit.[1]

4 Bewirtung von Geschäftsfreunden

Bei einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer entfallende Bewirtungskosten gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bewirtet der Arbeitnehmer Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einem Restaurant und erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entstandenen Bewirtungskosten, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Dieser zählt nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

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