Arbeitnehmer können eine vorgezogene bAV erhalten.[1] Vorausgesetzt, sie erhalten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente als Altersrente. Dann können Arbeitnehmer verlangen, dass ihnen nach Erfüllung der Wartezeit und der sonstigen Leistungsvoraussetzungen auch die Leistungen der bAV gewährt werden.

Beschränkungen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.[2]

Die vorzeitige Inanspruchnahme kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft für besonders langjährig Versicherte ist nur eine ratierliche Kürzung verboten.[3]

Exkurs: Zeitlich befristete Sonderregelung abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren:

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz[4] wurde eine zeitlich befristete Sonderregelung eingeführt, nach der für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein abschlagsfreier Rentenbezug ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht wird.[5] Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG klargestellt, dass diese als Übergangsregelung angelegte Sonderregelung nicht für Betriebsrenten gelten soll.

Besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren werden weiterhin ab dem 65. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen in der bAV bessergestellt. Für sie darf das Unternehmen keine sog. ratierliche Kürzung wegen nicht vollständig erbrachter Betriebstreue vornehmen, wenn die Arbeitnehmer bis zum Ruhestand im Unternehmen verbleiben.

Fazit: Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Betriebsrente vor der in der Betriebsrentenzusage vorgesehenen Altersgrenze beziehen möchte, weil er eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Alter von 63 Jahren bezieht, hat er weiterhin das Recht nach § 6 BetrAVG, die versprochenen Betriebsrentenzahlungen vorzeitig – also vor dem Erreichen der ursprünglich vereinbarten Altersgrenze – von seinem Arbeitgeber zu verlangen. Allerdings kann in einem solchen Fall die Betriebsrente mit versicherungsmathematischen Abschlägen versehen werden.

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