Die Art der bedarfsorientierten alternativen Betreuung wird in Anlage 3 DGUV-V 2 geregelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Aus diesem Grund haben die Unfallversicherungsträger für diese Betreuungsform eine Betriebsgrößenobergrenze von max. 50 Mitarbeitern festgelegt. Sowohl die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.

Eine besondere Form der bedarfsorientierten alternativen Betreuung ist das sog. Kompetenzzentrenmodell, das in Anlage 4 geregelt wird und für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gilt. Dieses Modell ist nur bei der BG Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die der BG Handel und Warendistribution eingeführt worden.

Die alternative Betreuungsform zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 3 besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer sowie einer bedarfsgerechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen erzeugen bei den Unternehmern ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutz und versetzen ihn in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Als Grundlage für die Bedarfsermittlung dient die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber entscheidet allein über das Ausmaß der externen Betreuung.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Motivations- und Informationsmaßnahmen gelten die Festlegungen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Um die in der Arbeitswelt vorhandenen unterschiedlichen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen zu können, wurden die Betriebe in 3 Betreuungsgruppen eingeteilt. Hieraus wiederum ergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie an die Zeitintervalle für die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.

Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in Anlage 3 DGUV-V 2 aufgeführt. Sie sind identisch mit den in Anlage 1 genannten Anlässen.

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