Begriff

Das rechtspolitisch umstrittene Betreuungsgeld in Höhe von monatlich 150 EUR (bzw. bis 31.7.2014 100 EUR) wurde als steuerfreie "Anerkennungs- und Unterstützungsleistung" für Eltern konzipiert, die die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder außerhalb einer öffentlich geförderten Kinderbetreuungseinrichtung, d. h. in der Familie oder im privaten Umfeld, durchführen. Es sollte die Wahlfreiheit bezüglich der Form der Kindesbetreuung parallel zum Rechtsanspruch auf einen öffentlich bereitgestellten Betreuungsplatz ab 1.8.2013 finanziell absichern. Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.7.2015 entschieden, dass das Betreuungsgeld nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die §§ 4a4d BEEG nichtig sind. Nicht der Bund, sondern die Länder sind für die Leistung zuständig, so das Gericht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Betreuungsgeld wurde in den §§ 4a – 4d BEEG geregelt. Die Normen wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil v. 21.7.2015 (1 BvF 2/13) für nichtig erklärt. Eine Neuregelung des Betreuungsgelds auf Bundesebene erfolgte danach nicht mehr. Auf Länderebene haben der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen einen landeseigenen Anspruch eingeführt. In Bayern löste das Familiengeld ab dem 1.8.2018 das Betreuungsgeld ab, in Sachsen wird das Landeserziehungsgeld gewährt.

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