Zusammenfassung
Das rechtspolitisch umstrittene Betreuungsgeld in Höhe von monatlich 150 EUR (bzw. bis 31.7.2014 100 EUR) wurde als steuerfreie "Anerkennungs- und Unterstützungsleistung" für Eltern konzipiert, die die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder außerhalb einer öffentlich geförderten Kinderbetreuungseinrichtung, d. h. in der Familie oder im privaten Umfeld, durchführen. Es sollte die Wahlfreiheit bezüglich der Form der Kindesbetreuung parallel zum Rechtsanspruch auf einen öffentlich bereitgestellten Betreuungsplatz ab 1.8.2013 finanziell absichern. Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.7.2015 entschieden, dass das Betreuungsgeld nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die §§ 4a-4d BEEG nichtig sind. Nicht der Bund, sondern die Länder sind für die Leistung zuständig, so das Gericht.
Das Betreuungsgeld wurde in den §§ 4a bis 4d BEEG geregelt. Die Normen wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21.7.2015 (1 BvF 2/13) für nichtig erklärt. Eine Übergangsfrist wurde nicht festgelegt. Das Gericht überlässt es damit dem Bund und der Verwaltung, über eine weitere Geltung bereits bewilligter Leistungen zu entscheiden. Dies ist auf Bundesebene nicht erfolgt. Auf Länderebene haben der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen ein eigenes Landesbetreuungsgeld eingeführt.
Arbeitsrecht
1 Einstellung des Anspruchs auf Bundesbetreuungsgeld
Das Bundesverfassungsgericht[1] hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür ist die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als Leistung der öffentlichen Fürsorge zu qualifizieren sein. Dies verneinte das Bundesverfassungsgericht insbesondere, weil das Betreuungsgeld nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik erforderlich sei.
2 Keine Übergangsfristen
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Übergangsfrist festgesetzt. Die §§ 4a – 4d BEEG verloren damit unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 21.7.2015 ihre Wirksamkeit. Eine bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung gibt es nicht.
Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch gewährten Leistungen beruhten auf zuvor gestellten Anträgen und sind zwischenzeitlich ausgelaufen.
3 Landesbetreuungsgeld
In Bayern wurde am 14.6.2015 das Bayerische Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) verabschiedet.[1] Das Gesetz trat rückwirkend ab dem 1.1.2015 in Kraft. Der Betreuungsgeldanspruch entspricht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen in den §§ 4a – 4d BEEG. Anspruchsberechtigt sind jedoch ausschließlich Personen, die ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben.[2] Das Betreuungsgeld beträgt 150 EUR monatlich und wird ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt.[3]
In Sachsen gilt seit dem 7.1.2008 das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG). Anspruchsberechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.[4] Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen i. Ü. im Wesentlichen den bisherigen Regelungen in den §§ 4a – 4d BEEG. Der Anspruchsumfang ist allerdings abweichend geregelt: Das Landeserziehungsgeld kann alternativ im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes in unterschiedlicher Höhe bezogen werden. Beim Leistungsbezug ab dem zweiten Lebensjahr werden für das erste Kind 5 Monate 150 EUR, für das zweite Kind 6 Monate 200 EUR und für das dritte Kind 7 Monate 300 EUR gewährt. Bei Bezug beginnend im dritten Lebensjahr wird das Landeserziehungsgeld für das erste Kind 9 Monate in Höhe von 150 EUR, für das zweite Kind 9 Monate in Höhe von 200 EUR und für das dritte Kind 12 Monate in Höhe von 300 EUR gewährt. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 EUR
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