Das Bundesverfassungsgericht[1] hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als Leistung der öffentlichen Fürsorge zu qualifizieren sein. Dies verneinte das Bundesverfassungsgericht insbesondere, weil das Betreuungsgeld nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik erforderlich sei.

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