Überblick

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, muss er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. In dem Anhörungsverfahren sind dem Betriebsrat die für die vorgesehene Kündigung maßgebenden Umstände so darzulegen, dass er in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das Gesetz regelt die Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats und deren Folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Betriebsrat das Recht zu, einer ordentlichen Kündigung zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, den gekündigten Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

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