Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Er kann vielmehr über die Kündigungsgründe beraten und dennoch keine Stellungnahme abgeben. In diesem Fall gilt nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einer ordentlichen Kündigung die Zustimmung nach Ablauf einer Woche, bei einer außerordentlichen nach Ablauf von 3 Tagen ab Anhörung als erteilt. In der Praxis ist häufig festzustellen, dass Betriebsräte, die eine Kündigung für gerechtfertigt halten, die Zustimmung nicht ausdrücklich erlassen, sondern sich nicht äußern und damit der Kündigung aufgrund § 102 Abs. 2 Satz 2 rechtlich zustimmen.

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