Kurzbeschreibung

Tabellarische Übersicht mit Informationen zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und die Folgen bei Nichtbeachtung durch den Arbeitgeber.

Vorbemerkung

Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unter Angabe der Kündigungsgründe anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann eine Kündigung grundsätzlich aber nicht verhindern. Dennoch spielt er eine wichtige Rolle. Die Übersicht zeigt die Beteiligung des Betriebsrats sowie die Fristen und Folgen im jeweiligen Anhörungsverfahren.

Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen

Beteiligung Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung
Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) erforderlich erforderlich
Folge fehlender oder fehlerhafter Anhörung Die Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Frist für Widerspruch oder Bedenken des Betriebsrats Binnen einer Woche seit Zugang der Mitteilung der Kündigungsabsicht durch den Arbeitgeber (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen seit Zugang der Auskunft des Arbeitgebers (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Fiktion der Zustimmung des Betriebsrats Gibt der Betriebsrat innerhalb der Widerspruchsfrist keine Erklärung ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Keine Zustimmungsfiktion, da an eine frist- und ordnungsgemäße Erklärung des Betriebsrats keine Rechtsfolgen geknüpft sind.
Folgen des Widerspruchs Kein Vetorecht des Betriebsrats. Die Kündigung ist wirksam. Der Arbeitnehmer hat allerdings bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Kein Vetorecht. Die Kündigung ist wirksam. Ein Widerspruchsrecht i. S. d. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist nicht vorgesehen und damit auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG; außerhalb der Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, oder grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.

Hinweis:
Beabsichtigt der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands oder von Wahlbewerbern, reicht eine Anhörung des Betriebsrates nicht aus. Die Kündigung bedarf vielmehr der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann sie auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzt werden (§ 103 Abs. 2 BetrVG).

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