Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er die Bedenken unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, muss er angesichts der Eilbedürftigkeit die Bedenken dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich mitteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Dies gilt bei der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung.

Sämtliche Bedenken, die der Betriebsrat gegen die Kündigung hat, kann er in seiner Stellungnahme vortragen. Nach dem Grundsatz der vertraulichen Zusammenarbeit[1] ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, sich mit den vorgetragenen Bedenken auseinanderzusetzen. Eine Bindung an die Stellungnahme des Betriebsrats besteht jedoch nicht. Trotz der Bedenken des Betriebsrats kann nach Beendigung des Anhörungsverfahrens die Kündigung ausgesprochen werden. Eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber die Kündigung "aus der Hand gibt" (z. B. zur Post gibt).

Abgeschlossen ist das Anhörungsverfahren, wenn die Anhörungsfristen (eine Woche bei ordentlicher, 3 Kalendertage bei außerordentlicher Kündigung) abgelaufen sind oder der Betriebsrat eine Stellungnahme abgegeben hat, aus der sich ergibt, dass eine weitere Erörterung nicht gewünscht wird und es sich damit um eine abschließende Stellungnahme handelt.[2] Eine abschließende Stellungnahme kann auch vorliegen, wenn der Betriebsrat, ohne sachlich zu der Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen, lediglich erklärt, er werde sich zu der Kündigung nicht äußern, oder wenn sich der Arbeitgeber aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern werde. Im Zweifel ist nicht von einer abschließenden Erklärung auszugehen.[3]

 
Achtung

Anhörungsfrist beachten

Bei einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ist zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung die einwöchige Anhörungsfrist zu berücksichtigen.

Die Anhörungsfrist beträgt volle 3 bzw. 7 Tage; der Tag des Zugangs der Anhörung beim Betriebsrat zählt nicht mit. Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.[4]

Eine einseitig vom Arbeitgeber veranlasste Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfrist in Eilfällen ist nicht möglich, wohl aber eine Verlängerung.

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