Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten folgende Beschäftigungsverbote:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • Arbeiten mit Unfallgefahren, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten unter außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe,
  • Arbeiten unter schädlicher Einwirkung von Lärm, Erschütterungen oder Strahlung,
  • Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen,
  • Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen,
  • Akkordarbeit,
  • Arbeiten unter Tage.

Mit Ausnahme von Tätigkeiten, die zu einer physischen und psychischen Überbeanspruchung oder zu einer sittlichen Gefährdung führen können, sind die o. g. Tätigkeiten für Beschäftigte unter 18 Jahren möglich, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

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