Die Veränderungen der Arbeitswelt setzen auch neue Maßstäbe bei der Ausbildung von jugendlichen Beschäftigten. Dabei ist es besonders wichtig, die Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu verankern und zu verinnerlichen, da sie ihr gesamtes Berufsleben noch vor sich haben.

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Die gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz bei Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre alt sind, bildet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es regelt Arbeits- und Pausenzeiten, die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und welche Tätigkeiten für Jugendliche ungeeignet sind. Alle Regelungen sollen dafür sorgen, dass Jugendliche bei der Arbeit gesund bleiben und nicht in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Ausnahmsweise ist die Beschäftigung von Kindern/Jugendlichen unter 15 Jahren nur dann erlaubt, wenn dies zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung erfolgt.

5.2 Medizinische Nachweise

Diese medizinischen Nachweise werden benötigt, damit der Jugendliche im Betrieb arbeiten darf:

  • Erstuntersuchung: Vor dem ersten Arbeitstag steht eine ärztliche Untersuchung an. Sie klärt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für den gewählten Beruf gegeben sind. Aufgrund besonderer Kenntnisse über Belastungen und Gefährdungen sollte die Untersuchung vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin durchgeführt werden.
  • Arbeitsfähigkeitsbescheinigung: Bestehen keine medizinischen Bedenken, endet die Untersuchung mit einer Bescheinigung, die am zukünftigen Arbeitsplatz abgegeben werden muss. Sie darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 14 Monate sein.
  • Nachuntersuchung: Innerhalb des ersten Jahres ist eine zweite Untersuchung angezeigt, die mögliche gesundheitliche Veränderungen sichtbar macht.
  • Bestätigung der Arbeitsfähigkeit: Wiederum wird aus medizinischer Sicht geprüft, ob die Beschäftigung weiterhin möglich ist. Nur wenn diese Bescheinigung vorliegt, dürfen die Jugendlichen nach Jahresfrist noch beschäftigt bzw. zur Zwischenprüfung zugelassen werden.
  • Weitere Nachuntersuchung: Nach Ablauf jedes weiteren Jahres ist bei Jugendlichen eine erneute Untersuchung angezeigt.
  • Wer Jugendliche unter 18 Jahren ohne Arbeitsfähigkeitsbescheinigung einstellt, macht sich strafbar. Der Jugendliche muss vom Unternehmen für die Nachuntersuchungen freigestellt werden.

5.3 Verbotene Tätigkeiten

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten folgende Beschäftigungsverbote:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • Arbeiten mit Unfallgefahren, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten unter außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe,
  • Arbeiten unter schädlicher Einwirkung von Lärm, Erschütterungen oder Strahlung,
  • Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen,
  • Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen,
  • Akkordarbeit,
  • Arbeiten unter Tage.

Mit Ausnahme von Tätigkeiten, die zu einer physischen und psychischen Überbeanspruchung oder zu einer sittlichen Gefährdung führen können, sind die o. g. Tätigkeiten für Beschäftigte unter 18 Jahren möglich, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

5.4 Regelungen zur Arbeitszeit Jugendlicher

Zulässige Arbeitszeiten sind:

  • maximal 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche,
  • höchstens 10 Stunden einschließlich Pausen im Schichtbetrieb; Ausnahmen: Bau und Montage bis zu 11 Stunden (weitere berufsspezifische Ausnahmen),
  • nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; Ausnahmeregeln: für einzelne Berufsgruppen,
  • zwischen 6 und 20 Uhr; Ausnahmen: über 16 Jahre bis 23 Uhr in Betrieben mit Schichtarbeit.

Dabei gilt:

  • Wer insgesamt 4,5 bis 6 Stunden pro Tag arbeitet, kann 30 Minuten Pause machen; bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten.
  • Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt werden.
  • Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

5.5 Neue Ausbildungsstandards für Arbeitsschutz

In der modernen Arbeitswelt sind viele neue Anforderungen zu erfüllen, insbesondere in den Bereichen Umwelt/Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Arbeitsschutz. Deshalb wurden die sog. Standardberufsbildpositionen "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" teilweise umstrukturiert und modernisiert. Die überarbeitete Version trat 2019 in Kraft. Neben den konventionellen Themen Unfallverhütung, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Sicherheitstechnik, Umgang mit Gefahrstoffen, Persönliche Schutzausrüstung, Brandschutz und Hygiene sind ganz neue Bereiche hinzugekommen, so z. B. Umgang mit Stress, psychische Belastungen sowie Burnout-Prävention. Die neuen Ausbildungsstandards müssen sowohl in der betrieblichen Ausbildung als auch im Unterricht der Berufsschulen ber...

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