Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten, wenn

  • die Agentur für Arbeit zunächst Arbeitslosengeld zahlt und
  • sich anschließend herausstellt, dass der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum noch Arbeitsentgelt zu zahlen hat.[1]

Der Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt ist auf die Agentur für Arbeit kraft Gesetzes übergegangen. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotzdem an den Versicherten, hat er der Bundesagentur die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge besteht, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Der Arbeitgeber wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten.

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