Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) haben aufgrund der massiven Preissteigerungen von Erdgas, Wärme und Strom u.a. zum Ziel, Standorte und Arbeitsplätze in Deutschland zu erhalten.[1] Beide Gesetze sehen für jeden unternehmerischen Letztverbraucher zunächst bis zum 1.1.2024 Entlastungen i.H.v. insgesamt bis zu 2 Millionen EUR vor. Darüber hinausgehende Entlastungen sind gemäß § 29 EWPBG und § 37 StromPBG an einen Arbeitsplatzerhalt geknüpft. Dabei sind 90 % der Arbeitsplätze ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode, jedoch mindestens bis zum 30.4.2025, durchgängig aufrechtzuerhalten. Dies kann u.a. in einer Betriebsvereinbarung, die Regelungen zur Beschäftigungssicherung enthält, vereinbart werden.[2] Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen sowie bei Nichtverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt ist die Gesamtentlastung auf 2 Millionen EUR je Unternehmen begrenzt.[3] Darüber hinaus erhaltene Entlastungsbeträge werden von der Prüfbehörde vollständig oder anteilig zurückgefordert.
Mit dieser Betriebsvereinbarung werden die Voraussetzungen für den Bezug von Entlastungen i.H.v. über 2 Millionen Euro erfüllt. Dazu muss diese Betriebsvereinbarung der zuständigen Prüfbehörde nach ihrer Unterzeichnung bis zum 15.7.2023 vorgelegt werden.[4]
Solche vorgeschalteten Rahmenvereinbarungen sind als Element einer Personalbedarfsplanung und einer Personalabbauplanung lediglich beratungspflichtig mit dem Betriebsrat (§ 92 BetrVG). Eine rahmenrechtliche Regelungsvereinbarung in Gestalt einer Betriebsvereinbarung ist deswegen freiwilliger Natur (§ 88 BetrVG).
Die einzelnen Mitbestimmungstatbestände in personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff., insb. §§ 99, 102 BetrVG), in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und aus Anlass einer Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) werden durch diese Betriebsvereinbarung weder erfüllt noch anderweitig berührt. Sie werden erst bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme aktiviert.
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