Während ruhender Arbeitsverhältnisse (z. B. bei Eltern- oder Pflegezeit, Wehrdienst) in denen es an der Pflicht zur Arbeitsleistung und Vergütung fehlt, besteht die Fiktion der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt jedoch nicht fort. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer der Beschäftigung folgende Entgeltersatzleistungen erhält[1]:

  • Krankengeld,
  • Krankentagegeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Pflegeunterstützungsgeld,
  • Mutterschaftsgeld oder
  • Elterngeld.

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