Eine Unterbrechung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die nicht länger als einen Monat andauert, unterbricht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht.[1] Es handelt sich dabei insbesondere um Zeiten bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik und Aussperrung. Entsprechend bleibt auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung und die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter bestehen.[2]
Eine Besonderheit gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für länger als einen Monat andauernde rechtmäßige Arbeitskämpfe: Für die Dauer solcher Arbeitskämpfe bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten.[3]
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