Nach der Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht Versicherungspflicht solange das der Beschäftigung zugrunde liegende Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis und der sich daraus ergebende vertragsmäßige Entgeltanspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers weiter bestehen.

 
Wichtig

Entscheidung des Arbeitsgerichts für Versicherungspflicht maßgeblich

Solange der Arbeitnehmer während des vertragsmäßig bestehenden Entgeltanspruchs dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Ist in solchen Fällen die rechtliche Fortdauer des Arbeitsvertrags strittig, so ist die arbeitsrechtliche Entscheidung in der Sache abzuwarten; die eventuelle Fortdauer der Versicherungspflicht ist in diesem Fall von der Entscheidung der Arbeitsgerichte abhängig. Diese Schwierigkeit muss nach Ansicht der Rechtsprechung in Kauf genommen werden. Solche Fälle liegen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung oder auch bei einer Kündigung unter gleichzeitiger sofortiger Beurlaubung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Ferner entstehen solche Fälle aus den Kündigungsschutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie des SGB IX (Regelungen für schwerbehinderte Menschen).

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