2.3.1 Zuständiger Arbeitgeber

Anders als im privaten Dienst hat bei Beamten nicht stets der Dienstherr die Rechtsstellung des steuerlichen Arbeitgebers. Der Grund hierfür ist, dass oftmals eine andere Zahlstelle bzw. Kasse die Bezüge abrechnet und auszahlt. Deshalb obliegen die Pflichten des Arbeitgebers bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der öffentlichen Kasse, die den Arbeitslohn des Beamten zahlt.

2.3.2 Lohnsteuerabzugsmerkmale

Auch die Versorgungsbezüge werden nach den ELStAM versteuert. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale bestimmen die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer. Bis zum Kalenderjahr 2057 sind Versorgungsbezüge durch 2 Abzugsbeträge steuerlich begünstigt: dem Versorgungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.[1] Beide Abzüge hat bereits der Arbeitgeber zu berücksichtigen und vor der Lohnsteuerermittlung vom steuerpflichtigen Versorgungsbezug abzuziehen.

Durch diese beiden Freibeträge sind Versorgungsbezüge begünstigt, die

  • aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder
  • nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften sowie
  • von privaten Arbeitgebern

gezahlt werden. Ebenso rechnet das im öffentlichen Dienst gezahlte Sterbegeld an Erben und Hinterbliebene des Beamten zu den Versorgungsbezügen.

 
Hinweis

Der BFH hat geurteilt, dass das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG ist.[2]

Das nach beamtenrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Dienst gezahlte Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz ist damit ein Versorgungsbezug.

Sterbegeld wird geleistet, um die besonderen Aufwendungen, die durch den Todesfall bzw. die letzte Krankheit entstanden sind, und die Mehrbelastungen aufgrund der veränderten Lebenssituation abzudecken.[3] Im Gegensatz zur Beihilfe, die die tatsächlichen Kosten aufgrund des Nachweises zahlt, wird das pauschale Sterbegeld geleistet, unabhängig davon, ob überhaupt Kosten entstanden sind. Das Sterbegeld erhalten nur Personen, die nachweislich die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben.

2.3.3 Werbungskosten-Pauschbetrag

Beim Bezug von Versorgungsbezügen wird für Werbungskosten nur ein reduzierter Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR angesetzt. Der allgemeine Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] gilt hier nicht.[2] Um Benachteiligungen gegenüber dem gegenwärtigen Recht und der nur sehr begrenzten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, wurde neben dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. Beide Beträge vermindern sich bis zum Kalenderjahr 2058 auf +/– 0 EUR. Versorgungsjahrgänge ab 2058 erhalten keine steuerliche Vergünstigung mehr.[3]

Übt der Pensionär noch eine aktive Tätigkeit aus, wird für die Pensionseinkünfte der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR angesetzt und für die Einkünfte aus dem aktiven Dienstverhältnis der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR. Wählt der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht angesetzt werden.

Für den Versorgungsbezug als auch für den zusätzlich erzielten Arbeitslohn können dem Finanzamt höhere tatsächliche Aufwendungen steuermindernd nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

[3] § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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