Für den Fall, dass die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist oder die Berufungsbeantwortungsfrist versäumt werden, kann jeweils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern die Voraussetzungen des § 233 ZPO vorliegen. Formfehler einer Berufungsschrift können innerhalb der Berufungsfrist behoben werden. Sie führen nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.[1]

Ein Formmangel wird allerdings nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht die Form als gewahrt angesehen hat, wenn die Berufung tatsächlich nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.[2]

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, ist sie als unzulässig zu verwerfen.[3] Die Entscheidung kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dem Berufungskläger ist vor der Verwerfung rechtliches Gehör zu gewähren.[4] Die Verwerfung der Berufung unterliegt der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden.[5] Die ehrenamtlichen Richter sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Rechtsmittelvereinfachung an dieser Entscheidung nicht mehr zu beteiligen. Dies ist auch nicht geboten, da es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung um die Prüfung einfacher prozessualer Formalien handelt, für die eine Entscheidung durch die Kammer nicht geboten ist.

Der Beschluss bedarf einer Begründung. Die Verwerfung einer Berufung ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich eine weitere und zulässige Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts oder eine zulässige Berufung der Gegenpartei eingegangen ist. Das folgt aus dem Grundsatz der Rechtsmitteleinheit.

Ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist gestellt worden, ist die Verwerfung erst zulässig nach oder gleichzeitig mit der Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Der Verwerfungsbeschluss des LAG unterliegt der Rechtsbeschwerde (s. hierzu Arbeitshilfe: Rechtsbeschwerde), wenn das LAG sie in dem Beschluss zugelassen hat.[6]

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG entsprechend.

Die Rechtsbeschwerde ist mithin zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des BAG oder, solange eine Entscheidung des BAG in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben LAG oder eines anderen LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

Die Vorschriften der ZPO über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig. § 72a ArbGG ist nicht entsprechend anzuwenden.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift[7] beim Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Entscheidung, gegen welche die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, enthalten.[8]

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.[9] Das kann entweder in der Beschwerdeschrift geschehen oder aber in einem besonderen Schriftsatz. Die Frist für die Begründung entspricht derjenigen für die Einlegung der Beschwerde, mithin gilt hierfür 1 Monat ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung.[10]

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das BAG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

[1] BAG, Urteil v. 28.4.1982, 7 AZR 1125/79.
[2] BAG, Urteil v. 28.6.1973, 3 AZR 469/72.
[7] S. hierzu die Arbeitshilfe: Rechtsbeschwerde.
[9] § 575 Abs. 2 und 3, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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