Als "Beruf" gilt dabei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Bei einem Berufswechsel geht der Berufsschutz für eine höherwertige Tätigkeit nur dann verloren, wenn eine minderwertige Tätigkeit nicht aus Gründen der Krankheit aufgenommen wird. Wird die höherwertige Tätigkeit hingegen freiwillig aufgegeben, bleibt der Berufsschutz nicht bestehen. Maßgebend ist dann für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit wieder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der vorhergehende (höherwertige) Beruf bleibt unberücksichtigt.

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