Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss fristwahrend und unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird die Befreiung später beantragt, kann sie nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. [1]

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