Eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und deren Mitglieder auf Antrag von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (z. B. Versorgungswerke von Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten u. Ä.).[1] Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherten Arbeitnehmer entrichten regelmäßig Beiträge, wie sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Entsprechend hat auch der Arbeitgeber seinen Anteil zu leisten. Einzelheiten regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks.

Entrichtet ein Arbeitnehmer Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, so sollten diese als Sonderausgaben ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 in voller Höhe unbeschränkt abzugsfähig sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die volle Abzugsfähigkeit auf das Veranlagungsjahr 2023 vorgezogen. Somit gilt seit 2023 bereits die volle Abzugsfähigkeit von 100 % des Höchstbetrags. Der maximale Betrag, der bei den Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt wird, ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gebunden. Er beträgt 2024 max. 27.566 EUR für Ledige und 55.131 EUR für Verheiratete pro Jahr.[2]

Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist, dass die späteren Leistungen (Zahlungen) der Versorgungseinrichtung denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.[3]

Zur steuerlichen Einordnung der Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erbringen, veröffentlicht das BMF jeweils gesonderte BMF-Schreiben.[4]

Für die Einordnung und Abzugsfähigkeit solcher Beiträge kommt es nicht darauf an, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG regelt, dass beschränkt Steuerpflichtige[5] Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen nicht als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Nach Auffassung des EuGH verstößt diese Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Entsprechend den Vorgaben dieses EuGH-Urteils[6] hat das BMF nun geregelt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG die Gewährung eines Sonderausgabenabzugs für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen auch für beschränkt Steuerpflichtige zulässig ist, soweit die entsprechenden Voraussetzungen (wie z. B. eine inländische Berufsausübung) vorliegen.[7]

 
Wichtig

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde mit § 50 Abs. 1a EStG die EuGH-Entscheidung gesetzlich umgesetzt. So können Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen[8] auch grundsätzlich bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Jedoch müssen die Beiträge in unmittelbarem Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit stehen. Insoweit müssen die Aufwendungen durch die Tätigkeit verursacht und somit für die Ausübung notwendig sein. Außerdem muss ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis gegeben sein.[9]

Ein Abzug der Beiträge im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist, entsprechend dem Urteil des EuGH, nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der im Inland der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte an den durch die fragliche Tätigkeit erzielten Gesamteinkünften entspricht. Für die Ermittlung der abzugsfähigen Beträge werden die gesamten positiven in- und ausländischen Einkünfte, die durch die entsprechende Tätigkeit erzielt wurden, zugrunde gelegt. Ist der Betrag der Einkünfte aus einem oder mehreren Staaten negativ, fließen diese Einkünfte hingegen nicht ein. Sollten die inländischen Einkünfte aus dieser Tätigkeit negativ sein, können Beiträge im Inland nicht berücksichtigt werden.

Arbeitnehmer, die inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen[10], können die allgemeine Regelung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen[11] in Anspruch nehmen.

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