Die gesetzlich oder berufsrechtlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung gibt es für Freiberufler (Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Hebamme etc.) sowie Gewerbetreibende (z. B. Immobilienkreditvermittler, Makler). Mit der Berufshaftpflichtversicherung sollen Risiken für Vermögensschäden sowie im Personen- und Sachbereich versichert werden, die aus der Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeiten entstehen können.
Lohnsteuer: Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Zur Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn s. BFH-Urteil v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892.
Entgelt | LSt | SV |
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Übernahme von Versicherungsbeiträgen | pflichtig | pflichtig |
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