(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule der in der Anlage aufgeführten Richtung, die zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in einem dieser Richtung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf in einem dieser Richtung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

 

(2) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die auf einen Ausbildungsberuf vorbereitet und zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in diesem Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

 

(3) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule im Sinne der Absätze 1 und 2 wird auf das zweite Jahr der Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne des Absatzes 1 oder 2 mit einem halben Jahr angerechnet, wenn über die berufliche Grundbildung hinaus der Lehrplan der besuchten Schule für die auf das erste Jahr folgende Schulzeit eine berufliche Fachbildung vorsieht, deren Umfang mindestens zwei Drittel der in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Unterrichtszeit in fachbezogenen Fächern beträgt.

 

(4) Für Ausbildungsberufe in der Form der Stufenausbildung gelten

 

1.

die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nur auf die Ausbildungszeit der ersten Stufe angerechnet und eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird,

 

2.

Absatz 3 mit der Maßgabe, daß eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird.

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